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Gütestelle

Unsere Sozietät ist seit 2000 durch die Landesjustizverwaltung Baden – Württemberg als Gütestelle nach § 22 AG GVG in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt.

Parteien, die an einer Streitvermeidung interessiert sind und Kosten durch ein Gerichtsverfahren ersparen wolle,  können über das Gütestelleverfahren einvernehmlich einen Vollstreckungstitel herbeiführen. Das Güteverfahren ist darüber hinaus geeignet, im Umfang des § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB die Verjährung von Ansprüchen vorläufig zu hemmen.

Unsere Verfahrensordnung ist als Download erhältlich.

Durch das Landesgesetz über die obligatorische Streitschlichtung ist in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bei Streitwerten bis € 750 und in Nachbarschaft- und Ehrverletzungsstreitigkeiten die sogenannte Streitschlichtung vorgeschaltet. Drei der vier Anwälte der Kanzlei sind im Rahmen dieses Gesetzes als gesetzliche Streitschlichter tätig.

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